Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer eine attraktive Aufstockung der eigenen Rente, an der sich der Arbeitgeber beteiligen kann. Die Finanzierung erfolgt in vielen Fällen über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die beiden letztgenannten werden aufsichtsrechtlich als „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ (kurz: EbAV) bezeichnet. Direktversicherungen werden von Lebensversicherungsunternehmen angeboten und fallen aufsichtsrechtlich unter die für Versicherer (nicht für EbAV) relevante Solvency II-Richtlinie. Für EbAV wurde am 23.12.2016 die neue EU-Richtlinie 2016/2341 (kurz EbAV II-Richtlinie) eingeführt, welche die alte aus dem Jahr 2003 ablöst.
Für die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von EbAV werden EU-weite aufsichtsrechtliche Mindeststandards neu definiert. Sie wirken sich vor allem auf die Governance- und Informationspflichten aus und verfolgen u.a. folgende Ziele:
- Schutz der Rechte der Versorgungsberechtigten und Erhöhung des Verbraucherschutzes
- Harmonisierung und einheitliche Anwendung aufsichtsrechtlicher Regeln innerhalb der EU
- angemessene Anerkennung der sozialen Funktion der EbAV und Stärkung der Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den EbAV
- sowie Erhöhung der Transparenz in der bAV
Die EbAV II-Richtlinie wurde durch eine Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG Teil 4) am 13.01.2019 in deutsches Recht überführt und ist seit diesem Zeitpunkt gültig.
Was ändert sich konkret?
- Geschäftsorganisation
In Anlehnung an Solvency II werden die drei Schlüsselfunktionen Risikomanagement, interne Revision sowie versicherungsmathematische Funktion eingeführt:
Das Risikomanagement ist dafür verantwortlich, eine regelmäßige, eigene und umfassende Risikobeurteilung – „Own Risk Assessment“, kurz ORA – durchzuführen und diese zu dokumentieren. Die Beurteilung wird in der Regel alle drei Jahre durchgeführt. Sie beinhaltet eine Prüfung der Wirksamkeit des gesamten Risikomanagementsystems sowie des Finanzierungsbedarfs und soll den Schutz der Anwartschaften und Ansprüche gegenüber den Versorgungsberechtigten gewährleisten (§ 234 c und d VAG).
Die interne Revision ist eine unabhängige Prüfungsinstanz und in der Regel direkt der Geschäftsführung unterstellt. Die Person, die diese Funktion innehat, darf keine andere Funktion im Unternehmen übernehmen (§ 234 Abs. 2).
Die versicherungsmathematische Funktion bestimmt, ob die gemachten Annahmen angemessen sind und berechnet die versicherungsmathematischen Rückstellungen. Die Aufgaben überschneiden sich mit denen des verantwortlichen Aktuars nach deutschem Recht. Sie können auch von einem Verantwortlichen in Personalunion durchgeführt werden (§ 234 b Abs. 5).
Um mittlere und kleinere EbAV zu entlasten, ist gesetzlich ein proportionaler Ansatz in Bezug auf die Geschäftsorganisation sowie bei der Umsetzung des ORA vorgesehen. Damit ist es möglich, Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie das individuelle Risikoprofil der EbAV zu berücksichtigen.
- Grenzüberschreitende Tätigkeiten einer EbAV
Auch die Regeln für grenzüberschreitende Tätigkeiten einer EbAV und Bestandsübertragungen zwischen EbAV innerhalb der EU wurden erweitert. Arbeitnehmer, die bei internationalen Unternehmen arbeiten, sollen bei der Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat ihre bAV problemlos fortführen können (§ 241 - § 243 b VAG).
- Umfangreiche Informationspflichten
Mit der EbAV II-Richtlinie wurden neue umfangreiche Informationspflichten für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter – auch potenziell angehende – eingeführt. Einzelheiten wurden in einer VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) im Bundesgesetzblatt geregelt und gelten seit dem 18.06.2019. Es wird unterschieden zwischen Informationen, die vor dem Beitritt, bei Beginn, während der Anwartschaftsphase und schließlich gegenüber Leistungsempfängern erteilt werden müssen.
- Ausgliederung von Funktionen
Bei einer bestehenden oder geplanten Ausgliederung von Prozessen und Schlüsselfunktionen gelten fortan erhöhte Anforderungen zur Auswahl und Überwachung der Dienstleister (§ 234 e VAG). Zuständige Behörden sind befugt, jederzeit von den EbAV und den Dienstleistern Informationen zu ausgelagerten Tätigkeiten zu verlangen. Hierzu sollten entsprechende Dokumentationen angelegt und vertragliche Regelungen getroffen werden.
- Nachhaltigkeit
Mit dieser Richtlinie sollen EbAV dazu angehalten werden, verstärkt Kriterien der Nachhaltigkeit bei der Kapitalanlage zu berücksichtigen (§ 234 d Abs. 2, Nr. 8 VAG). Sie müssen im Rahmen des ORA Auskunft darüber geben, ob und in welchem Maße Umwelt-, Klima-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden.
Fazit
Mit der neuen EbAV II-Richtlinie sind die Anforderungen für die Durchführung einer bAV für Arbeitgeber und EbAV, insbesondere für kleinere Einrichtungen, gestiegen. Die Hauptkritikpunkte der nationalen Verbände (aba, GDV, IVS) sind zum einen, dass die möglichen Umsetzungsspielräume in der nationalen Gesetzgebung nicht genutzt werden. Zum anderen geht man zu wenig auf die Besonderheiten in der deutschen bAV ein, z.B. auf die Anforderungen für den ORA und die Angst vor zu viel Solvency II bei EbAV. Hervorzuheben ist allerdings, dass mit der Veröffentlichung der VAG-InfoV bereits viele Unklarheiten beseitigt wurden. Dennoch sind viele Punkte immer noch unklar und es besteht Interpretationsbedarf. Es ist also zu erwarten, dass in Zukunft weitere Konkretisierungen durch die BaFin folgen werden.
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